Bei schweren Verstößen oder wenn die Verwarnung nicht akzeptiert wurde, wird ein Bußgeld festgesetzt. Mit dem Bußgeldbescheid können andere Maßnahmen, wie z.B. ein Fahrverbot oder Punkte in Flensburg verbunden sein.

Mit dem Anhörungsbogen wird Ihnen bekanntgegeben, welche Ordnungswidrigkeit Ihnen vorgeworfen wird. Ihnen wird damit die Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorwurf zu äußern.

Wenn Sie sich zu dem Vorwurf äußern möchten, können Sie den Anhörungsbogen entweder ausfüllen, unterschreiben und an die Bußgeldstelle zurücksenden, oder aber Sie nutzen die Online-Anhörung, indem Sie den aufgedruckten QR-Code oben rechts in der Ecke Ihrer Anhörung scannen und den weiteren Anweisungen des Anhörungsportals folgen.

Sollten Sie mit Ihren Angaben einen nahen Angehörigen (Ehepartner, Verlobte/r, Lebenspartner und sonstige Verwandte in gerader Linie) belasten, können Sie sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen und müssen keine weiteren Angaben machen. Ihnen selbst steht ein Aussageverweigerungsrecht zu, sofern Sie sich selbst belasten würden.

Sie können sich gegen einen Bußgeldbescheid wehren, indem Sie gegen diesen Einspruch einlegen. Es ist hierbei nicht nötig, dass der Einspruch von einem Rechtsanwalt eingelegt wird.

Bitte beachten Sie, dass der Einspruch nur zulässig ist, wenn er innerhalb der Einspruchsfrist (2 Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheides) und in der vorgeschriebenen Form bei der Verwaltungsbehörde eingeht.

Es ist ebenfalls möglich, den Einspruch persönlich während der Öffnungszeiten zur Niederschrift bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzulegen.

Bei fristgerechtem Einspruch überprüft die Behörde die Entscheidung. Wenn die Entscheidung nicht abgeändert wird, so wird der Vorgang über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung abgegeben.

Bitte beachten Sie, dass das Amtsgericht nicht an die Entscheidung der Bußgeldbehörde gebunden es. Es kann dort also durchaus auch eine für Sie nachteiligere Entscheidung getroffen werden.

Solange das Verfahren noch nicht an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde, können Sie Ihren Einspruch jederzeit schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zurücknehmen.

Sollten Sie ohne Verschulden verhindert gewesen sein, die vorgegebene Frist zur Einlegung des Einspruchs einzuhalten (z.B. durch einen längeren Krankenhausaufenthalt), so wird Ihnen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Dies bedeutet, dass Sie so gestellt werden, als hätten Sie die Frist nicht versäumt, sodass Sie erneut die Gelegenheit bekommen, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist und die Hinderungsgründe glaubhaft nachzuweisen sind (z.B. Bestätigung des Krankenhauses über den Aufenthalt).

Sollten Sie die Forderung aus einem rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheid nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlen, so wird automatisch das Mahn- und Vollstreckungsverfahren gegen Sie eingeleitet.

Bitte beachten Sie, dass schlimmstenfalls sogar Erzwingungshaft durch das Amtsgericht gegen Sie angeordnet werden kann, sollten Sie der Forderung nicht nachkommen.