Für geringfügige Ordnungswidrigkeiten, wie z.B. leichte Geschwindigkeitsüberschreitungen, wird ein Verwarngeld zwischen 5 und 55 € festgesetzt.

Wenn ein Verwarngeld gegen Sie festgesetzt wurde, haben Sie die Möglichkeit, dieses innerhalb der gesetzlichen Frist zu bezahlen und das Verfahren ist damit abgeschlossen. Es ist dann nicht mehr erforderlich, dass Sie das Schreiben (Anhörung/Zeugenfragebogen) ausfüllen und zurücksenden.

Bitte beachten Sie, dass eine Zahlung des Verwarngeldes unter Vorbehalt nicht möglich ist.

Da es sich bei dem Angebot eines Verwarngeldes um ein vereinfachtes Verfahren handelt, besteht hier nicht die Möglichkeit, Einspruch einzulegen.

Wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Zahlungseingang zu verzeichnen ist, kommt das Verwarngeldverfahren nicht zustande und es wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Im Rahmen des Bußgeldverfahrens haben Sie dann die Möglichkeit Einspruch einzulegen.

Wenn Sie die Frist zur Zahlung versäumt haben, so ist die Verwarnung nicht wirksam zustande gekommen und es wird gegen Sie ein Bußgeldbescheid erlassen.

Für Verwarngelder werden keine Punkte in Flensburg festgesetzt.