Kosten der Unterkunft und Heizung

Als Empfänger*in von Grundsicherungsgeld erhalten Sie auch Leistungen für die Unterkunft und Heizung. Diese Leistungen werden nicht gesondert, sondern als Teil des Grundsicherungsgeldes erbracht.

Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, dann gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die damit verbundenen Belastungen (zum Beispiel angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen). Nicht dazu gehören die Tilgungsraten, da der Aufbau von Vermögen nicht Zweck der staatlichen Unterstützung ist.

Höhe der Kostenübernahme

Die Unterkunfts- und die Heizkosten werden grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht soweit sie angemessen sind. Bei dem erstmaligen Bezug von Grundsicherungsgeld werden die Unterkunftskosten innerhalb des ersten Jahres in tatsächlicher Höhe berücksichtigt (Karenzzeit). Allerdings werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen. Diese Ausnahme gilt sowohl in der Karenzzeit als auch in dem anschließenden Kostensenkungsverfahren. Unterbricht sich der Leistungszeitraum für volle Monate, verlängert sich die Karenzzeit entsprechend. In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.

Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft gelten als unangemessen und die Karenzzeit gilt nicht, soweit in dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen Gebiet eine Obergrenze für tatsächliche Aufwendungen bezogen auf einen Quadratmeter Wohnfläche bestimmt ist und die tatsächlichen Aufwendungen darüber liegen. Im Ennepe-Ruhr-Kreis liegt diese Obergrenze bei 18,49 € pro m² (Bruttokaltmiete).

Die Mietpreisbremse gilt im Ennepe-Ruhr-Kreis nicht.

Sind die Aufwendungen der Wohnung oberhalb der individuell geltenden Richtwerte, werden Sie zu einer Kostensenkung aufgefordert. Geringfügige Überschreitungen der Angemessenheit können Sie dabei z.B. durch Verhandlungen mit dem Vermieter/der Vermieterin über die jeweilige Kaltmiete oder Einsparungen bei den Nebenkosten erreichen. Große Differenzen lassen sich in der Regel durch den Umzug in eine günstigere Wohnung oder durch die Untervermietung ausgleichen. Für die Senkung der Kosten haben Sie in der Regel ein halbes Jahr Zeit, bevor Sie geringere Leistungen ausgezahlt bekommen.

Grundsätzlich gilt für Sie das grundgesetzlich verankerte Recht auf Freizügigkeit (Artikel 11 Grundgesetz). Damit haben Sie das Recht zur freien Wohnungswahl. Dieses Grundrecht gibt jedoch keinen Anspruch auf unbegrenzte staatliche, finanzielle Förderung unangemessenen Wohnraums.

Regelungen zum Umzug

Vor einem möglichen Umzug benötigen Sie eine sog. Zusicherung des Jobcenters. Dies gilt auch während der Karenzzeit.

Diese Zusicherung erfüllt eine Schutz- und Warnfunktion und klärt Sie über die übernahmefähigen Kosten der neuen Unterkunft auf. Sie gibt Ihnen die Sicherheit, dass diese Kosten bei Anmietung auch durch das Jobcenter getragen werden. Zuständig für die Erteilung dieser Zusicherung ist immer das Jobcenter, welches sich am Ort der neuen Wohnung befindet. Sollten Sie keine vorherige Zusicherung eingeholt haben, kann dies negative Auswirkungen auf die weitere Leistungsgewährung haben.

Das Jobcenter ist zur Erteilung einer Zusicherung verpflichtet, wenn die neue Unterkunft angemessen ist. Erfolgt ein Umzug innerhalb des Vergleichsraums (4 Vergleichsräume in Ennepe-Ruhr-Kreis- 1: Witten, 2: Hattingen und Sprockhövel, 3: Wetter und Herdecke, 4: Gevelsberg, Ennepetal, Schwelm und Breckerfeld) muss der Umzug zudem, aus objektiven Gesichtspunkten, erforderlich sein. Ist ein Umzug nicht erforderlich, werden lediglich die vorherigen Unterkunftskosten zu Grunde gelegt, höchstens jedoch bis zur Grenze der Angemessenheit.

Auszug aus dem elterlichen Haushalt

Sind Sie unverheiratet und haben das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, möchten aber erstmalig aus dem elterlichen Haushalt in eine eigene Wohnung ziehen, benötigen Sie eine spezielle Zusicherung. Sie erhalten die Zusicherung, wenn

  • schwerwiegende soziale Gründe gegen ein Verbleiben in der elterlichen Wohnung sprechen und dies nachgewiesen wird oder
  • der Umzug in die neue Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
  • nachweislich ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Ziehen Sie als unter 25 Jahre alte Person dennoch und ohne Zusicherung um, werden keine Kosten der Unterkunft und Heizung von hier anerkannt. Dies gilt auch, wenn Sie die Voraussetzungen einer Anerkennung vorsätzlich herbeigeführt haben.

Sind Sie mit den Mietzahlungen einmal in Rückstand geraten, kann das Jobcenter hierfür ein Darlehen erbringen. Voraussetzung hierfür ist es jedoch immer, dass die Wohnung auch erhaltenswert ist. Das bedeutet, dass die Wohnung in erster Linie den Kosten nach angemessen sein muss.

Angemessenheit der Wohnung

Die Werte der Angemessenheit finden Sie im Downloadbereich für Arbeitsuchende.

Die Werte der Angemessenheit finden Sie im Downloadbereich für Arbeitsuchende.

Hierbei betrachtet das Jobcenter EN die sogenannte Bruttokaltmiete. Also die Kaltmiete zuzüglich der Nebenkosten. Zudem richtet sich die Angemessenheit nach der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Erhöht sich die Zahl der BG-Mitglieder, erhöht sich auch der Wert der Angemessenheit und umgekehrt. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und waren die Kosten der Unterkunft davor angemessen, ist Ihnen in der Regel eine Kostensenkung für einen Zeitraum von 12 Monaten nicht zuzumuten. Erst nach Ablauf der 12 Monate wird eine Prüfung der Angemessenheit und ggf. die Einleitung eines Kostensenkungsverfahrens vorgenommen.

Sollten Sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, könnten Sie dennoch einen Anspruch auf Wohngeld haben. Lassen Sie das von Ihrer Wohngeldstelle vor Ort prüfen.