Grundsicherungsgeld

Das Bürgergeldsystem wird zur neuen Grundsicherung: Wer arbeiten kann, soll künftig schneller in Arbeit vermittelt werden und wer dabei nicht mitwirkt, muss mit deutlicheren Konsequenzen rechnen.

Einen Anspruch auf Grundsicherunsgeld haben Sie in der Regel, wenn Sie

  1. zwischen 15 und 65 Jahren alt sind,
  2. erwerbsfähig* sind,
  3. hilfebedürftig** sind
  4. und in Deutschland leben.

  • *Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie täglich mindestens drei Stunden unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können. Wenn Sie Ausländer*in sind, müssen Sie eine Arbeitserlaubnis haben oder erhalten können (§ 7 SGB II).
  • **Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend selbst durch Einkommen oder Vermögen sicherstellen können.

Das Grundsicherunsgeld kann beim Jobcenter persönlich, schriftlich oder online beantragt werden. Die Ansprechpersonen aus der für Sie örtlich zuständigen Regionalstelle finden Sie hier.

Im Downloadbereich finden Sie die Antragsformulare sowie Merkblätter etc.

Den Online-Antrag zur Beantragung von Bürgergeld finden Sie hier.

  1. Regelbedarfe

    Menschen, die Grundsicherungsgeld beziehen, bekommen grundsätzlich einen Regelbedarf sowie die Kosten der Unterkunft erstattet. Die Höhe der Leistungen für den Regelbedarf finden Sie hier. Damit sind die Lebenshaltungskosten (Verpflegung, Bekleidung, usw.) pauschal abgedeckt.

  2. Mehrbedarfe

    In besonderen Fällen können auch Zahlungen für eventuelle Mehrbedarfe geleistet werden. Welche Mehrbedarf es gibt, können Sie hier nachlesen.

  3. Kosten der Unterkunft

    Zusätzlich zu dem Regelbedarf erhalten Sie Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung.

    Das Jobcenter übernimmt die tatsächlichen Kosten der Unterkunft, soweit sie angemessen sind. Nähere Informationen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung erhalten Sie hier. Die derzeitigen Angemessenheitswerte finden Sie im Downloadbereich unter "Örtliche Regelungen zu den Kosten und Bedarfen der Unterkunft und Heizung".

  4. Zusätzliche Leistungen

    Zusätzlich werden Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt.

    Für leistungsberechtigte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre werden die Leistungen für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gesondert gewährt (sogenanntes Bildungspaket). Außerdem erhalten sie auch den Sofortzuschlag für Kinder von monatlich 25,- Euro.

Die Karenzzeit für Vermögen wurde zum 01.07.2026 abgeschafft.

Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag abhängig vom Lebensalter abzusetzen:

Alter

Freibetrag

in Euro

bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres

5.000,-

ab dem 31. Lebensjahr

10.000,-

ab dem 41. Lebensjahr

12.500,-

ab dem 51. Lebensjahr

20.000,-

Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag aus der Tabelle, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

Selbst bewohnte Häuser mit bis zu 140 qm und Eigentumswohnungen mit bis zu 130 qm Wohnfläche sind geschützt. Bewohnen mehr als 4 Personen das Hausgrundstück bzw. die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 qm für jede weitere Person.

Während der Karenzzeit für die Kosten der Unterkunft ist eine selbstbewohnte Immobilie unabhängig vom Wert nicht als Vermögen zu berücksichtigen.

Auch Vermögen, das zur baldigen Beschaffung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen dienen soll, ist geschützt.

Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge sind geschützt (auch ohne Zertifizierung).

Riester-Sparpläne sind ebenfalls geschützt.

Für jedes Jahr, in dem Selbständige nicht in die gesetzliche Rentenversicherung oder berufsständische Altersvorsorge eingezahlt haben, können Sie bis zu 9.000,- Euro als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnen.

Ein Kraftfahrzeug im Wert von bis zu 15.000,- Euro gilt als angemessen.

Die Freibeträge für Beschäftigungen betragen mit einem Einkommen zwischen 100,- Euro und bis 520,- Euro 20 Prozent, zwischen 520,- Euro bis 1.000,- Euro 30 Prozent, zwischen 1.000,- Euro und 1.200,- Euro 10 Prozent. Anstelle des Betrages von 1.200,- Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500,- Euro.

Zusätzlich wird das Einkommen pauschal um 100,- Euro bereinigt, soweit keine höheren Kosten für eine Beschäftigung über 400,- Euro nachgewiesen wurden.

Junge Menschen unter 25 Jahren dürfen ihr Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs sowie das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung und aus Freiwilligendiensten nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz bis zur Grenze von aktuell 603,- Euro behalten.

Das Einkommen der Schüler aus Ferienjobs bleibt in Gänze unberücksichtigt.

Das Jobcenter EN bietet Ihnen vor Ort die umfangreichen Leistungen wie das Bürgergeld. Davon organisatorisch getrennt sind die Arbeitsvermittlung und die Fachberatung. Wichtiges Ziel aller Angebote ist die Eingliederung in Arbeit. Dazu steht Ihnen beim Jobcenter EN ein Integrationscoach oder ein Fallmanager zur Verfügung, mit dem Sie einen Kooperationsplan treffen. Beim Kooperationsplan handelt sich um einen gemeinsamen Plan zur Verbesserung der Teilhabe, der als Richtschnur in der Eingliederung dient.

Qualifizierung hat immer Vorrang und ermöglicht Chancen, um zukünftig ohne Bürgergeld auszukommen. Aus diesem Grund sollen vor allem eine intensivere Unterstützung diejenigen erhalten, die eine Ausbildung oder eine Umschulung machen wollen. Ein Berufsabschluss kann dann beispielsweise bei Bedarf in drei statt in zwei Jahren nachgeholt werden.

Für Weiterbildungen, die zu einem Berufsabschluss führen, gibt es ein Weiterbildungsgeld von monatlich 150 Euro. Auch können die Weiterbildungsprämien für erfolgreich bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen gezahlt werden.

Auch Sie selbst müssen nach dem Grundsatz "Fördern und Fordern" aktiv mithelfen, um das Ziel, Sie (wieder) in Arbeit und Beschäftigung zu bringen, zu erreichen. Selbstverständlich nehmen wir dabei auf Ihre konkreten persönlichen Umstände Rücksicht und helfen Ihnen mit unserer Fachberatung in vielen Problembereichen (Wohnungsprobleme, Organisation der Schuldnerberatung, Sucht- und Drogenberatung).

Für die Pflichtverletzungen und die Meldeversäumnisse werden Leistungsminderungen ausgesprochen.

Das bedeutet, dass für Meldeversäumnisse die Leistung um 10 Prozent gemindert wird.

Bei anderen Pflichtverletzungen sind die Minderungen gestaffelt: Beim erstmaligen Verstoß liegt die Minderung bei 10 Prozent für einen Monat. Ein nochmaliger Verstoß führt zur Kürzung von 20 Prozent für zwei Monate und bei einer weiteren Pflichtverletzung bei 30 Prozent für drei Monate.

Abweichend davon entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte, deren Bürgergeld wegen einer Pflichtverletzung innerhalb des letzten Jahres gemindert war, eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar bestehen und willentlich verweigert werden, damit die Sanktion ausgesprochen wird.

Sie erhalten das Grundsicherungsgeld in der Regel für einen Zeitraum von 12 Monaten. Um eine reibungslose Fortzahlung über diesen Zeitraum hinaus zu gewährleisten, sollten Sie rechtzeitig Ihren Fortzahlungsantrag stellen.

Ihr Folgeantrag wird Ihnen in der Regel automatisch zugeschickt. Sie können ihn aber auch in Ihrer Regionalstelle vor Ort abholen oder im Downloadbereich herunterladen.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, den Folgeantrag hier online zu stellen.

Es gehört zu Ihren Pflichten, uns Änderungen in Ihren Lebens- oder Einkommensverhältnissen unverzüglich zu melden. Dazu gehören selbstverständlich z.B. die Aufnahme einer Arbeit, eine Erbschaft, Veränderung der Anzahl der Mitglieder in der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft usw.

Veränderungen teilen Sie uns bitte über die Veränderungsmitteilung, welche Sie im Downloadbereich finden, mit.

Sie können die Veränderungsmitteilung aber auch in Ihrer Regionalstelle vor Ort abholen.

Noch einfacher ist es, dem Jobcenter die Veränderungsmitteilung hier online mitzuteilen.

Sie haben die Möglichkeit, das DeutschlandTicket Sozial für 63,00 Euro im Monat zu erwerben.

Sie erhalten das DeutschlandTicket Sozial, wenn Sie beispielsweise

  • Empfänger*in von Grundsicherungsgeld (SGB II)
  • Empfänger*in von Sozialhilfe (SGB XII)
  • Empfänger*in von Wohngeld
  • Leistungsberechtigt nach SGB VIII
  • Leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungsberechtigt nach dem Bundesversorgungsgesetz sind.

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

DeutschlandTicket Sozial (ver)

Das DeutschlandTicket Sozial (VRR)