Grundsicherungsgeld
Das Bürgergeldsystem wird zur neuen Grundsicherung: Wer arbeiten kann, soll künftig schneller in Arbeit vermittelt werden und wer dabei nicht mitwirkt, muss mit deutlicheren Konsequenzen rechnen.
Mit der neuen Grundsicherung sollen Sozialleistungen gerechter und treffsicherer werden. Es gilt der Grundsatz des Forderns und Förderns: Menschen, die Hilfe brauchen, sollen sich weiterhin auf Unterstützung verlassen können. Wer aber arbeiten kann, muss daran mitwirken, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Dabei soll das Gleichgewicht zwischen staatlicher Unterstützung und der Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten neu ausbalanciert werden. Hierzu werden die Mitwirkungspflichten verbindlicher und Konsequenzen spürbarer. Gleichzeitig sollen die Jobcenter die Arbeitsuchenden besser auf ihrem Weg in Arbeit unterstützen. Alle Informationen zum Grundsicherungsgeld finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Grundsicherung (Bundesregierung - BMAS) und deren FAQs.
Einen Anspruch auf Grundsicherunsgeld haben Sie in der Regel, wenn Sie
- zwischen 15 und 65 Jahren alt sind,
- erwerbsfähig* sind,
- hilfebedürftig** sind
- und in Deutschland leben.
- *Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie täglich mindestens drei Stunden unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können. Wenn Sie Ausländer*in sind, müssen Sie eine Arbeitserlaubnis haben oder erhalten können (§ 7 SGB II).
- **Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend selbst durch Einkommen oder Vermögen sicherstellen können.
Das Grundsicherunsgeld kann beim Jobcenter persönlich, schriftlich oder online beantragt werden. Die Ansprechpersonen aus der für Sie örtlich zuständigen Regionalstelle finden Sie hier.
Im Downloadbereich finden Sie die Antragsformulare sowie Merkblätter etc.
Den Online-Antrag zur Beantragung von Bürgergeld finden Sie hier.
- Regelbedarfe
Menschen, die Grundsicherungsgeld beziehen, bekommen grundsätzlich einen Regelbedarf sowie die Kosten der Unterkunft erstattet. Die Höhe der Leistungen für den Regelbedarf finden Sie hier. Damit sind die Lebenshaltungskosten (Verpflegung, Bekleidung, usw.) pauschal abgedeckt.
- Mehrbedarfe
In besonderen Fällen können auch Zahlungen für eventuelle Mehrbedarfe geleistet werden. Welche Mehrbedarf es gibt, können Sie hier nachlesen.
- Kosten der Unterkunft
Zusätzlich zu dem Regelbedarf erhalten Sie Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung.
Das Jobcenter übernimmt die tatsächlichen Kosten der Unterkunft, soweit sie angemessen sind. Nähere Informationen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung erhalten Sie hier. Die derzeitigen Angemessenheitswerte finden Sie im Downloadbereich unter "Örtliche Regelungen zu den Kosten und Bedarfen der Unterkunft und Heizung".
- Zusätzliche Leistungen
Zusätzlich werden Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt.
Für leistungsberechtigte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre werden die Leistungen für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gesondert gewährt (sogenanntes Bildungspaket). Außerdem erhalten sie auch den Sofortzuschlag für Kinder von monatlich 25,- Euro.
Die Karenzzeit für Vermögen wurde zum 01.07.2026 abgeschafft.
Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag abhängig vom Lebensalter abzusetzen:
Alter | Freibetrag | in Euro |
|---|---|---|
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | 5.000,- | € |
ab dem 31. Lebensjahr | 10.000,- | € |
ab dem 41. Lebensjahr | 12.500,- | € |
ab dem 51. Lebensjahr | 20.000,- | € |
Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag aus der Tabelle, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
Selbst bewohnte Häuser mit bis zu 140 qm und Eigentumswohnungen mit bis zu 130 qm Wohnfläche sind geschützt. Bewohnen mehr als 4 Personen das Hausgrundstück bzw. die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 qm für jede weitere Person.
Während der Karenzzeit für die Kosten der Unterkunft ist eine selbstbewohnte Immobilie unabhängig vom Wert nicht als Vermögen zu berücksichtigen.
Auch Vermögen, das zur baldigen Beschaffung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen dienen soll, ist geschützt.
Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge sind geschützt (auch ohne Zertifizierung).
Riester-Sparpläne sind ebenfalls geschützt.
Für jedes Jahr, in dem Selbständige nicht in die gesetzliche Rentenversicherung oder berufsständische Altersvorsorge eingezahlt haben, können Sie bis zu 9.000,- Euro als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnen.
Ein Kraftfahrzeug im Wert von bis zu 15.000,- Euro gilt als angemessen.
Die Freibeträge für Beschäftigungen betragen mit einem Einkommen zwischen 100,- Euro und bis 520,- Euro 20 Prozent, zwischen 520,- Euro bis 1.000,- Euro 30 Prozent, zwischen 1.000,- Euro und 1.200,- Euro 10 Prozent. Anstelle des Betrages von 1.200,- Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500,- Euro.
Zusätzlich wird das Einkommen pauschal um 100,- Euro bereinigt, soweit keine höheren Kosten für eine Beschäftigung über 400,- Euro nachgewiesen wurden.
Junge Menschen unter 25 Jahren dürfen ihr Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs sowie das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung und aus Freiwilligendiensten nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz bis zur Grenze von aktuell 603,- Euro behalten.
Das Einkommen der Schüler aus Ferienjobs bleibt in Gänze unberücksichtigt.
Ziel der Vermittlungsarbeit ist es, Personen dabei zu unterstützen, dass sie wieder unabhängig vom Grundsicherungsgeld leben können.
Hierfür stehen Instrumente zur Verfügung, die im Rahmen des Eingliederungsprozesses gemeinsam mit dem Integrationscoach oder Fallmanager eingesetzt werden.
Zentrales Element ist der Kooperationsplan. In regelmäßigen persönlichen Gesprächen wird das berufliche Ziel erarbeitet und konkrete Schritte auf dem Weg in eine bedarfsdeckende Erwerbstätigkeit im Plan festgelegt. Das Jobcenter EN unterstützt mit Stellenvorschlägen, konkreter Beratung und individueller Bewerbungsunterstützung. Zugleich wird ermittelt, ob Förderangebote angezeigt sind. Diese reichen von der Gewährung von Förderleistungen bei Arbeitsaufnahme über Qualifizierungsangebote bis hin zur Verweisberatung in herausfordernden Lebenssituationen. Ebenso werden Gesundheitsaspekte in der Beratung berücksichtigt und Präventions- und Gesundheitsangebote unterbreitet.
Nähere Informationen sind den nachfolgend verlinkten Dokumenten zu entnehmen.
Für eine gelingende Arbeitsmarktintegration steht die Mitwirkung der/des Leistungsberechtigten an erster Stelle. Termineinladungen wie auch getroffene Vereinbarungen sind verbindlich. Nur so kann stringent an der (Wieder-) Eingliederung gearbeitet werden.
Apropos Wiedereingliederung: auch junge Eltern sind gehalten, sich früher als bisher um die persönliche Berufswegeplanung zu kümmern, angefangen mit der Bemühung um eine verlässliche Kinderbetreuung ab dem 14. Lebensmonat, um den beruflichen Wiedereinstieg zu ermöglichen.
Die neuen Regelungen zur Grundsicherung machen die Pflichten und etwaige Konsequenzen bei Nicht-Mitwirken für die Leistungsberechtigten klarer. Das Erscheinen zu Terminen, Eigenbemühungen zur Arbeitsaufnahme sowie der Antritt bzw. die Teilnahme an Maßnahmen gehören essenziell zu den Mitwirkungspflichten.
Terminversäumnisse
Die Erreichbarkeit von Leistungsberechtigten ist eine wesentliche Voraussetzung für den
Leistungsbezug.
- Meldeversäumnis: Es erfolgt noch keine Leistungsminderung.
- Meldeversäumnis: Der Regelbedarf wird für einen Monat um 30 Prozent gemindert.
- Aufeinanderfolgenden Meldeversäumnis: Die leistungsberechtigte Person gilt als nicht erreichbar. Liegt kein wichtiger Grund vor, entfällt der Leistungsanspruch ab dem Folgemonat nach der Feststellung der Nichterreichbarkeit. Im ersten Monat nach der Feststellung werden noch die Kosten der Unterkunft übernommen und direkt an die Vermieterinnen oder Vermieter gezahlt. Meldet sich die betroffene Person innerhalb dieses Monats persönlich beim Jobcenter zurück, wird der Regelbedarf nachträglich ausgezahlt, reduziert um die sich aus dem Meldeversäumnis ergebende Leistungsminderung von 30 Prozent. Erfolgt keine persönliche Rückmeldung im Jobcenter innerhalb des ersten Monats, greift der Wegfall des Leistungsanspruchs vollständig. Soweit die betroffene Person wieder Grundsicherungsleistungen beziehen möchte, ist ein neuer Antrag auf Leistungen nach dem SGB II und ein persönliches Erscheinen beim Jobcenter notwendig. In Bedarfsgemeinschaften werden die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auch nach Entfall des Leistungsanspruchs der nicht erreichbaren Person übernommen. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden auf die verbleibenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt und direkt bei den Vermieterinnen und Vermietern beglichen. Sofern sich nur aufgrund einer Leistungsminderung rechnerisch kein Leistungsanspruch ergeben würde, wird für die Dauer der Leistungsminderung Grundsicherungsgeld in Höhe von monatlich 1 Euro bewilligt, damit Krankenversicherungsschutz gewährleistet wird.
Bei einer Pflichtverletzung, wie z.B. ausbleibenden Bewerbungen oder dem Abbruch einer Maßnahme, wird der maßgebliche Regelbedarf zukünftig um 30 Prozent gemindert. Die Leistungsminderung gilt grundsätzlich einheitlich für drei Monate (Ausnahmen: nachträgliche Mitwirkung oder Bereiterklärung zur Mitwirkung).
Abweichend davon entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar möglich sein und willentlich verweigert werden. In diesem Fall soll das Grundsicherungsgeld, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.
Sie erhalten das Grundsicherungsgeld in der Regel für einen Zeitraum von 12 Monaten. Um eine reibungslose Fortzahlung über diesen Zeitraum hinaus zu gewährleisten, sollten Sie rechtzeitig Ihren Fortzahlungsantrag stellen.
Ihr Folgeantrag wird Ihnen in der Regel automatisch zugeschickt. Sie können ihn aber auch in Ihrer Regionalstelle vor Ort abholen oder im Downloadbereich herunterladen.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, den Folgeantrag hier online zu stellen.
Es gehört zu Ihren Pflichten, uns Änderungen in Ihren Lebens- oder Einkommensverhältnissen unverzüglich zu melden. Dazu gehören selbstverständlich z.B. die Aufnahme einer Arbeit, eine Erbschaft, Veränderung der Anzahl der Mitglieder in der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft usw.
Veränderungen teilen Sie uns bitte über die Veränderungsmitteilung, welche Sie im Downloadbereich finden, mit.
Sie können die Veränderungsmitteilung aber auch in Ihrer Regionalstelle vor Ort abholen.
Noch einfacher ist es, dem Jobcenter die Veränderungsmitteilung hier online mitzuteilen.
Sie haben die Möglichkeit, das DeutschlandTicket Sozial für 63,00 Euro im Monat zu erwerben.
Sie erhalten das DeutschlandTicket Sozial, wenn Sie beispielsweise
- Empfänger*in von Grundsicherungsgeld (SGB II)
- Empfänger*in von Sozialhilfe (SGB XII)
- Empfänger*in von Wohngeld
- Leistungsberechtigt nach SGB VIII
- Leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungsberechtigt nach dem Bundesversorgungsgesetz sind.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
DeutschlandTicket Sozial (ver)
