Anmeldung der Lernanfängerkinder in der Grundschule
hier: Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nach der AO-SF bei Lernanfängerkindern
Die Eltern sind verpflichtet, ihre erstmalig schulpflichtig werdende Kinder an einer Grundschule anzumelden.
Für die Anmeldung der Lernanfängerkinder ist die Grundschule im jeweiligen Einzugsgebiet zuständig. Dies gilt auch für Kinder mit vermutetem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf. Einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nach der AO-SF an die zuständige Schulaufsichtsbehörde können stellen
- die Eltern bei der Anmeldung an der allgemeinen Schule (Grundschule).
- die Eltern in den vermuteten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfen Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Sehen sowie Hören und Kommunikation auch bei der Anmeldung an einer Förderschule.
Soll ein Kind mit dem vermuteten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Sehen oder Hören und Kommunikation an der allgemeinen Schule beschult werden, ist die Beantragung des Verfahrens nach AO-SF dringend angeraten. In diesen Fällen müssen sächliche und personelle Voraussetzungen für die Beschulung mit dem Schulträger geklärt werden.
Jedes Kind muss während der Schuleingangsphase auch ohne die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach der AO-SF an der Grundschule individuell (wenn notwendig auch sonderpädagogisch) gefördert werden. Nur wenn die Eltern die Beschulung an einer Förderschule mit einem vermuteten Förderschwerpunkt im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache) wünschen, ist ein Antrag erforderlich.