Bürgergeld wird durch Grundsicherungsgeld ersetzt
Zum 01.07.2026 treten bundesweit Änderungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Kraft.
Mit dem sogenannten 13. SGB-II-Änderungsgesetz wird das bisherige Bürgergeld durch das neue Grundsicherungsgeld ersetzt. Ziel der Reform ist es unter anderem, die Vermittlung in Arbeit stärker in den Vordergrund zu stellen und Mitwirkungspflichten verbindlicher auszugestalten.
Für Leistungsberechtigte ergeben sich ab Juli 2026 mehrere wichtige Änderungen. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Punkte im Überblick:
Die wichtigsten Änderungen ab 01.07.2026
Neues „Grundsicherungsgeld“ statt Bürgergeld
Die Geldleistung nach dem SGB II heißt künftig nicht mehr „Bürgergeld“, sondern „Grundsicherungsgeld“. Auch gesetzliche Begriffe und Formulare werden entsprechend angepasst.
Arbeitssuche und Vermittlung erhalten höheren Stellenwert
Künftig gilt wieder stärker der sogenannte Vermittlungsvorrang. Das bedeutet: Die schnelle Aufnahme einer Arbeit steht im Vordergrund.
Kann nicht unmittelbar eine Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung erfolgen, werden zum Beispiel: Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnehmen oder Coachings angeboten.
Änderungen bei Leistungsminderungen (Sanktionen) und Mitwirkungspflichten
Wer Termine ohne wichtigen Grund wiederholt versäumt oder vereinbarte Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, muss künftig schneller mit Leistungsminderungen rechnen.
Neu geregelt wird außerdem die sogenannte „Nichterreichbarkeit“. Wer mehrfach unentschuldigt Meldetermine versäumt, kann seinen Leistungsanspruch verlieren. Nimmt man ein bestehendes Arbeitsangebot ohne wichtigen Grund nicht an, kann der Regelbedarf mindestens für einen Monat entzogen werden, insgesamt weiterhin für maximal zwei Monate.
Änderungen bei Selbständigkeit
Wenn nach einem Jahr keine Tragfähigkeit der Selbständigkeit erreicht wird, muss eine Beschäftigung aufgenommen werden.
Änderungen beim Schonvermögen
Die bisherigen großzügigeren Regelungen zum Schonvermögen werden eingeschränkt. Vermögen muss künftig früher eingesetzt werden, bevor Leistungen gewährt werden können. Für bestehende Bewilligungszeiträume gelten teilweise Übergangsregelungen.
Kosten der Unterkunft werden stärker überprüft
Die Angemessenheit von Miete und Heizkosten wird künftig strenger geprüft. Unterkunftskosten können stärker begrenzt werden, wenn sie die örtlich festgelegten Angemessenheitsgrenzen deutlich überschreiten.
Mehr Auskunftspflichten
Unter bestimmten Voraussetzungen können künftig auch Vermieterinnen und Vermieter stärker zur Auskunft verpflichtet werden. Dies betrifft insbesondere die Prüfung von Unterkunftskosten und Angaben im Leistungsbezug.
Weitere Informationen
Ausführliche Informationen zu den gesetzlichen Änderungen und eine FAQ finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unter dem nachfolgenden Link
